4.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung des Kontaktverbots. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots sei das Gericht gehalten, von Amtes wegen eine geeignete, aber weniger einschneidende Massnahme als das Kontaktverbot zu wählen, namentlich die Auflage, dass er und C._____ nur in Begleitung einer volljährigen Person Kontakt haben dürften. Sodann verweise das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Frage, weshalb mit der (zweiten) Einvernahme von C._____ weiter zugewartet werde, auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gebe diese aber selbst im Entscheid nicht wieder.