4. 4.1. Vorliegend sind sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer macht die Ausführungen zur Rückfallgefahr und zur Befragung von C._____ im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit (vgl. Beschwerde Rz. 30 bzw. 33 ff. sowie E. 4.6 nachfolgend). Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind somit weiterhin erfüllt. Zu prüfen gilt, ob die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme verhältnismässig war.