2. Insofern der Beschwerdeführer eine Befragung von C._____ zur Frage des Kontaktverbots beantragt, ist dies abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der Antrag ist weder begründet noch zielführend. Die Frage, ob eine strafprozessuale Zwangsmassnahme – vorliegend das Kontaktverbot – aufrechterhalten oder aufgehoben wird, kann klarerweise nicht vom Willen eines Kindes, insbesondere des (potentiellen) Opfers, abhängig gemacht werden.