1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der gegen ihn gerichteten Ersatzmassnahmen abgewiesen wurde. Diese Verfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO und Art. 222 StPO; vgl. FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 237 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber einschränkend E. 2 und 4.6.4 hienach).