3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: