2.3.3. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 beantragte A._____ die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen, eventualiter die Aufhebung des Kontaktverbots und Anordnung einer Begleitauflage sowie die Durchführung der zweiten Einvernahme von C._____ innert Monatsfrist, subeventualiter die Durchführung der zweiten Einvernahme von C._____ innert Monatsfrist. 2.3.4. Am 29. Mai 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab (HA.2024.230).