Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter und Einhalten der Vorgaben im Rahmen der Behandlung) für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 22. März 2024 angeordnet (HA.2023.634). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2024 wurden die ebengenannten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot [Ziff. 1]; Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter und Einhalten der Vorgaben im Rahmen der Behandlung [Ziff. 3]) für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 22. September 2024, angeordnet (HA.2024.137). 2.2. Am 24. April 2024 wurde das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. univ. B._____ über A._____ erstattet.