Damit liegt bei sämtlichen Geschädigten grundsätzlich der gleiche modus operandi vor. Nachdem die Verträge auf Seiten der Beschwerdeführerin mehrheitlich durch den Beschuldigten unterzeichnet worden sind, kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Sicherheit festgehalten werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Ohne dass vorliegend eine vertiefte rechtliche Würdigung der Tatvorwürfe vorzunehmen wäre, kann zudem gesagt werden, dass sich diese grundsätzlich unter die Tatbestände des Betrugs (evt. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und der Urkundenfälschung subsumieren lassen.