3.2.3.5. Zusammengefasst bestehen bei der aktuellen Sachlage konkrete Hinweise dafür, dass Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschädigten ohne deren Zustimmung und teils durch Fälschung derer Unterschrift abgeschlossen worden sind, wobei die mit diesen Verträgen erworbenen Gerätschaften nicht an die Geschädigten ausgehändigt worden sind. Damit liegt bei sämtlichen Geschädigten grundsätzlich der gleiche modus operandi vor.