Weiter hat die Beschwerdeführerin die Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn der Strafuntersuchung darum gebeten, die entsprechenden Informationen mittels Editionsverfügung einzuverlangen (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin an AE._____ vom 23. März 2023, 14:53 Uhr [vgl. auch Beschwerdebeilage 5]). Im Hinblick darauf, dass es sich bei den benötigten Informationen um Kundendaten handelt, erscheint dieses gewünschte Vorgehen der Beschwerdeführerin jedenfalls durchaus nachvollziehbar. Ausweislich der Akten wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Editionsverfügung erlassen.