Soweit die Beschwerdeführerin über sachdienliche Unterlagen und Informationen verfügt, auf welche die Staatsanwaltschaft Baden für die Durchführung der Strafuntersuchung angewiesen ist, liegt es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin, diese den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen und mitzuwirken, zumal sie Strafanzeige gestellt, sich als Privatklägerin konstituiert und damit auch ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden mitgeteilt, dass sie an der Aufarbeitung des Vorfalls sowie an der Zusammenstellung der Fälle sei (vgl. E-Mails der Beschwerdeführerin an AE.__