Entsprechend ist es denn entgegen dem Beschuldigten auch nicht an der Beschwerdeführerin, den "stringenten Nachweis zu erbringen", dass sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat (Beschwerdeantwort, S. 7 "Zu 13.") oder "Beweise zu liefern" (Beschwerdeantwort, S. 28). Auch ist es nicht an der Beschwerdeführerin abzuklären, welche Verträge rechtmässig abgeschlossen wurden und welche nicht (vgl. Mail von AE._____ vom 23. März 2023, 10:53 Uhr [Beschwerdebeilage 5]), sondern dies ist Aufgabe der Strafbehörden.