3.2.3.4. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Einstellungsverfügung sinngemäss ausführt, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe, so ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich an den Strafbehörden ist, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es denn entgegen dem Beschuldigten auch nicht an der Beschwerdeführerin, den "stringenten Nachweis zu erbringen", dass sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat (Beschwerdeantwort, S. 7 "Zu 13.") oder "Beweise zu liefern" (Beschwerdeantwort, S. 28).