Dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. April 2023 und der anschliessenden Durchsuchung der Gerätschaften des Beschuldigten kein deliktsrelevanter Fund gemacht werden konnte, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zwar belastet ihn das Ergebnis dieser Zwangsmassnahmen nicht zusätzlich, führt jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände nicht dazu, dass der Tatverdacht damit entfallen würde.