Gesagtes gilt für die vom Beschuldigten vorbrachte "Migrationsproblematik" bzw. Verzögerung bei den Vertragsanpassungen und Neuverträgen (Beschwerdeantwort, S. 10 ff.). Soweit – wie vorliegend (E. 3.2.3.2.) – davon auszugehen ist, dass Verträge ohne die Zustimmung der Geschädigten und teils durch Fälschung derer Unterschrift erstellt und abgeschlossen worden sind, spielt es denn auch keine Rolle, ob es zu "Migrationsproblemen" bzw. zu Verzögerung bei den Vertragsanpassungen und Neuverträgen gekommen sein soll.