Nachdem der Beschuldigte aber eingestanden hat, die hier massgeblichen Verträge (jedenfalls teilweise) ausgefertigt und angeblich mit den Geschädigten abgeschlossen zu haben, fällt die Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht ins Gewicht. Gesagtes gilt für die vom Beschuldigten vorbrachte "Migrationsproblematik" bzw. Verzögerung bei den Vertragsanpassungen und Neuverträgen (Beschwerdeantwort, S. 10 ff.).