3.2.3.3. Hinsichtlich einer möglichen Täterschaft ist den Verträgen zu entnehmen, dass diese mehrheitlich durch den Beschuldigten als "[…] Coach" abgeschlossen worden sind (vgl. Verträge mit AA._____, H._____, D._____, F._____, V._____, K._____, M._____, Y._____, N._____, O._____, Z._____, I._____, P._____ und G._____ [vgl. dazu Beschwerdebeilagen "11/11-18/19"]), was von diesem denn auch nicht bestritten wird (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. April 2023, Frage 59). Der Vertrag von L._____ ist mit AG._____ abgeschlossen worden.