einreichten, erscheinen die Vorwürfe, wonach ohne Wissen und Zustimmung (teils mutmasslich mit einer gefälschten Unterschrift) der Geschädigten auf deren Namen in derselben Filiale der Beschwerdeführerin in T._____ Verträge abgeschlossen worden sein sollen, durchaus glaubhaft. Davon geht schliesslich auch die Beschwerdeführerin aus, so dass sie sämtliche mit diesem Vorfall zusammenhängenden Rechnungen der geschädigten Personen storniert bzw. ihnen die Kosten zurückerstattet hat (vgl. die am 19. Februar 2024 von der Beschwerdeführerin an die Strafverfolgungsbehörde per Mail zugestellte Liste in den Akten; E-Mail von der Beschwerdeführerin an AE.