Gemäss Angaben des Beschuldigten werde dem Kunden zudem auch der Vertragsschluss per E- Mail bestätigt und der eingescannte Vertrag per E-Mail zugestellt (Beschwerdeantwort, S. 9 und 12), wobei die E-Mail-Adresse (und Lieferadresse) wichtige Angaben seien (Beschwerdeantwort, S. 12). Wie dies funktionieren soll, wenn es sich um eine nicht auf den Kunden lautende E-Mail- Adresse handelt, bleibt vorliegend im Dunkeln.