Bezeichnenderweise gab G._____ (für welche in den Verträgen insgesamt vier verschiedene E-Mail-Adressen [darunter auch ddd@ddd.com] aufgeführt sind [vgl. oben]) zu Protokoll, dass sie nie Rechnungen erhalten habe, so dass sie jeweils in den Shop gegangen sei, um diese zu bezahlen (Einvernahme von G._____ vom 18. März 2023, Frage 18). Gemäss Angaben des Beschuldigten werde dem Kunden zudem auch der Vertragsschluss per E- Mail bestätigt und der eingescannte Vertrag per E-Mail zugestellt (Beschwerdeantwort, S. 9 und 12), wobei die E-Mail-Adresse (und Lieferadresse) wichtige Angaben seien (Beschwerdeantwort, S. 12).