So reichten die Geschädigten die Strafanzeigen denn auch erst ein, als ihnen von der Beschwerdeführerin hierzu geraten wurde (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2024, S. 5), wobei sich die Mehrzahl der Strafanzeigen – wie bereits erwähnt – nicht gegen den Beschuldigten selbst, sondern gegen Unbekannt richtet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Geschädigten die Strafanzeigen unabhängig voneinander (auf Anweisung der Beschwerdeführerin hin) erstattet haben.