Es sei nicht einmal angezeigt worden, welche Verträge fragwürdig seien oder bei welchen Verträgen Abklärungen erforderlich seien. Daraus könne einzig der Schluss gezogen werden, dass das Problem nicht bei den Verträgen liege, sondern vielmehr bei den internen Abläufen der Beschwerdeführerin. Es sei aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Baden, die internen Abläufe der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Soweit der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort zu den einzelnen Sachverhalten Stellung nimmt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 - S. 20), wird darauf – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.