Auf die Nachfrage der Kantonspolizei Aargau, welche Verträge der Geschädigten in Ordnung seien und welche nicht, habe die Beschwerdeführerin nicht geantwortet. Vermutlich habe diese realisiert, dass der Vertragsabschluss nicht zu beanstanden gewesen sei, sondern das Problem vielmehr beim Ablauf innerhalb des Betriebs der Beschwerdeführerin gelegen habe. Den Strafverfolgungsbehörden sei kein einziger Vertrag genannt worden, der nicht in Ordnung gewesen sei. Es sei nicht einmal angezeigt worden, welche Verträge fragwürdig seien oder bei welchen Verträgen Abklärungen erforderlich seien.