habe und eine Kopie seines Ausweises habe anfertigen lassen, dann habe der Vertrag seine Richtigkeit. Jedenfalls liessen sich den aktenkundigen Verträgen keine Fehler entnehmen, die auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten schliessen liessen, auch wenn Schreibfehler sowie grammatikalische Fehler vorliegen würden oder eine Firma nicht korrekt aus dem Handelsregister übernommen worden sei. Der Beschuldigte habe nach seiner Entlassung auf diesen Umstand hingewiesen.