Die Strafverfolgungsbehörden hätten damit rechnen dürfen, dass allfällige weitere Beweise durch die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Aufforderung zugänglich gemacht würden. Es sei kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin anfangs des Jahres 2024 immer noch am "Aufarbeiten des Falles" gewesen sei.