Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass sie der Kantonspolizei Aargau die verlangten Informationen soweit möglich mitgeteilt habe, könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin auch keine Beweise habe, welche eine Strafbarkeit des Beschuldigten erhärten würden. Dies erkläre auch, weshalb sie keine Beweise eingereicht und auch keine konkreten Beweise genannt habe, welche noch zu erheben wären. Die Strafverfolgungsbehörden hätten damit rechnen dürfen, dass allfällige weitere Beweise durch die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Aufforderung zugänglich gemacht würden.