Der Beschuldigte habe den Vertrag abgeschlossen, habe aber nichts mehr mit der Aushändigung des Gerätes an den Kunden zu tun, sofern der Kunde auf dem Vertrag eine Lieferadresse angegeben habe. Auch die Kontrollmechanismen, namentlich die Kontrolle durch die Vertragsabteilung/Migrationsabteilung und Bu- siness-Abteilung beim Vorgang der Migration, würden alle bei der Beschwerdeführerin liegen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass sie der Kantonspolizei Aargau die verlangten Informationen soweit möglich mitgeteilt habe, könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin auch keine Beweise habe, welche eine Strafbarkeit des Beschuldigten erhärten würden.