Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei nicht leichthin eingestellt worden, zumal die Staatsanwaltschaft Baden Zwangsmassnahmen angeordnet und eine Einvernahme delegiert habe. Die Beschwerdeführerin spreche von vorhandenen Beweismitteln, benenne diese allerdings nicht. Ebenso unterlasse sie jegliche Substantiierung und Präzisierung des Tatvorwurfs. Einzig die Beschwerdeführerin wisse, ob die gemäss Vertrag bestellten Gerätschaften auch tatsächlich ausgeliefert worden seien. Der Beschuldigte habe den Vertrag abgeschlossen, habe aber nichts mehr mit der Aushändigung des Gerätes an den Kunden zu tun, sofern der Kunde auf dem Vertrag eine Lieferadresse angegeben habe.