Es habe sich kein Tatverdacht erhärtet. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Vorwürfe habe dieser selber entkräften und im Rahmen der Einvernahmen habe er zu den einzelnen Vorhalten plausible Erklärungen abgeben können. Diese seien während über einem Jahr weder dementiert noch entkräftet worden. Wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststehe, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine, könne und müsse eine Einstellung erfolgen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei nicht leichthin eingestellt worden, zumal die Staatsanwaltschaft Baden Zwangsmassnahmen angeordnet und eine Einvernahme delegiert habe.