Store Manager" für die Filiale in T._____ verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte bestreite, dass er gegen interne Vorschriften verstossen habe. Vielmehr habe er eine in den Filialen der Beschwerdeführerin feste Praxis umgesetzt, wobei er anlässlich seiner Befragung plausibel seine Vorgehensweise aufgezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis zu erbringen, weshalb die Rechnungen gegenüber den angeblichen Geschädigten zu Unrecht ausgestellt worden sein sollen. Es werde lapidar von einer Rückerstattung von Fr. 42'605.60 gesprochen. Bevor es überhaupt zu einer Rückerstattung kommen könne, sei der genaue Ablauf zu ermitteln und aufzuzeigen.