Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin freiwillig auf eine Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten verzichtet habe, zumal sie bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gehabt hätte, Fragen zu stellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Strafanzeige eingereicht habe, danach aber über ein Jahr lang kaum von sich habe hören lassen und trotz der Aufforderung seitens der Kantonspolizei Aargau keine zusätzlichen Beweise vorgelegt habe.