Die Auswertung sei ohne Ergebnis verlaufen. Das Strafverfahren sei offenbar auf Strafanzeige der Beschwerdeführerin hin eröffnet worden, wobei es verdächtig anmute, dass diese seit dem 3. April 2023 bis zur Beschwerdeerhebung am 7. Juni 2024 trotz mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen und Beweisen nichts von sich habe hören lassen. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin freiwillig auf eine Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten verzichtet habe, zumal sie bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gehabt hätte, Fragen zu stellen.