2.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in seinen Räumlichkeiten das Smartphone Samsung sowie der Laptop Huawei beschlagnahmt worden seien. Der Beschuldigte habe auf eine Siegelung verzichtet und habe anlässlich der Einvernahme freiwillig die Passwörter zur Auswertung dieser Geräte bekannt gegeben. Die Auswertung sei ohne Ergebnis verlaufen.