Es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, den Strafverfolgungsbehörden alle möglichen Informationen zu liefern, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Strafverfolgung möglicherweise brauchbar sein könnten. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt.