Die Beschwerdeführerin habe der Kriminalpolizei mitgeteilt, dass eine Editionsverfügung erforderlich sei, wobei sie eine solche nie erhalten habe. Die Beschwerdeführerin könne sensible Daten und Informationen nicht ohne Weiteres per E-Mail bekannt geben, zumal auch Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. Es sei zudem an der Staatsanwaltschaft Baden, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Informationen sie benötige. Es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, den Strafverfolgungsbehörden alle möglichen Informationen zu liefern, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Strafverfolgung möglicherweise brauchbar sein könnten.