Die verlangten Informationen seien, soweit möglich, weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe der Kriminalpolizei mitgeteilt, dass sie "erst am Aufarbeiten dieses Falles" sei, da die gewünschten Informationen zunächst hätten beschafft werden müssen und noch gar nicht vorgelegen hätten. Es sei jedoch klar gewesen, dass die notwendigen Informationen von der Beschwerdeführerin erhältlich gemacht und der Kriminalpolizei mitgeteilt würden. Die Beschwerdeführerin habe der Kriminalpolizei mitgeteilt, dass eine Editionsverfügung erforderlich sei, wobei sie eine solche nie erhalten habe.