2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte als Filialleiter in einem ihrer Shops in T._____ gearbeitet habe. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst wegen Verstosses gegen interne Vorschriften am 22. Februar 2023 ordentlich per 30. April 2023 gekündigt worden. Aufgrund der Vorkommnisse, welche zur vorliegenden Strafanzeige geführt hätten, sei am 3. März 2023 die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Zur mutmasslichen Tatzeit im Januar 2023 bis Ende Februar 2023 sei der Beschuldigte für die Beschwerdeführerin tätig gewesen.