Der Beschuldigte habe diese doppelten Rechnungen mit Gutschriften ausgleichen können. Gemäss Angaben des Beschuldigten sei es üblich gewesen, dass man gegenseitig Kundenverträge auch auf den Namen von Arbeitskollegen ausgestellt habe, so dass es im Nachhinein nicht mehr möglich sei zu eruieren, wer welchen Vertrag ausgestellt habe. Nach Abschluss der vorliegenden Ermittlungen könne dem Beschuldigten in Bezug auf den Tatvorwurf des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- -5- arbeitungsanlage und Urkundenfälschung kein strafbares Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden.