Den Aufforderungen der Kantonspolizei Aargau an die Beschwerdeführerin, die dazu erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, sei diese nicht nachgekommen. Da die Beschwerdeführerin die beantragten Informationen nicht zur Verfügung gestellt habe, habe nicht geklärt werden können, ob durch den Abschluss von nicht korrekten Telefonverträgen überhaupt Gerätschaften durch den Beschuldigten bezogen worden seien. Der Excel-Tabelle der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2024 könne nicht entnommen werden, ob und wem ein Vermögensvorteil oder ein Schaden entstanden sein soll.