Mit Ausnahme des Aufwands im Rahmen der Anzeigeerstattung sei somit keiner der Personen ein finanzieller Schaden entstanden. Die Verträge seien aufgelöst und die vom Inkassobüro angedrohten Zahlungsaufforderungen seien gestoppt worden. Da der Beschuldigte in seiner Funktion als Filialleiter im tatrelevanten Zeitraum nebst den ihm vorgeworfenen unrechtmässig erstellten Telefonverträgen auch zahlreiche rechtmässige Verträge abgeschlossen habe, habe es zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts weiterer Abklärungen bedurft. Den Aufforderungen der Kantonspolizei Aargau an die Beschwerdeführerin, die dazu erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, sei diese nicht nachgekommen.