Im März 2023 seien mehrere Personen bei der Kantonspolizei Aargau erschienen und hätten angegeben, dass sie als Kunden des Shops der Beschwerdeführerin in T._____ zu Unrecht Telefonabrechnungen erhalten hätten. Nach Reklamationen bei der Beschwerdeführerin sei diesen Kunden mitgeteilt worden, dass eine Strafanzeige bei der Polizei erforderlich sei, andernfalls keine Rückerstattung allfällig entstandener Kosten möglich sei. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin hätten 16 Personen Strafanzeige wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer -4-