Die Beschwerdeführerin stellte am 30. März 2023 Strafantrag und konstituierte sich zudem ausdrücklich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit ist sie als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Verfahrenseinstellung zusammengefasst wie folgt: