3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.4. Am 24. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin und am 14. August 2024 der Beschuldigte je eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.