3. 3.1. Gegen diese ihr am 28. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. die Fortführung des Strafverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Baden. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.