3. Die Verfahrenskosten – insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidigung – trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kasse der Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Markus Härdi, Lenzburg, dessen Aufwand im Zeitraum vom 03.04.2023 – 17.04.2024 im Betrag von CHF 4'293.30 (inkl. Auslagen sowie MWSt) zu ersetzen. 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 116.30 ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Mai 2024 genehmigt.