" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).