Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.171 (STA.2023.2441) Art. 9 Entscheid vom 10. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____ SA, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eichenberger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. Mai 2024 gegenstand in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A._____ SA (fortan: Beschwerdeführerin) stellte am 30. März 2023 Strafantrag gegen B._____ (fortan: Beschuldigter). Dieser soll mit Daten zahlreicher Kunden zu Unrecht Telefonverträge ausgestellt haben und auf diese Weise in betrügerischer Weise an Gerätschaften gelangt sein. Im Weiteren erstatteten 16 angeblich geschädigte Kunden der Beschwerde- führerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten oder Unbekannt. 2. Am 15. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Baden folgende Einstel- lungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkun- denfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten – insbesondere die Kosten der amtlichen Verteidi- gung – trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kasse der Staatsan- waltschaft Baden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Markus Härdi, Lenzburg, dessen Auf- wand im Zeitraum vom 03.04.2023 – 17.04.2024 im Betrag von CHF 4'293.30 (inkl. Auslagen sowie MWSt) zu ersetzen. 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 116.30 aus- gerichtet (Art. 429 StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Mai 2024 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 28. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. die Fortführung des Strafverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft Baden. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.4. Am 24. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin und am 14. August 2024 der Beschuldigte je eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. März 2023 Strafantrag und konstitu- ierte sich zudem ausdrücklich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit ist sie als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Be- schwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Verfahrenseinstellung zu- sammengefasst wie folgt: Im März 2023 seien mehrere Personen bei der Kantonspolizei Aargau er- schienen und hätten angegeben, dass sie als Kunden des Shops der Be- schwerdeführerin in T._____ zu Unrecht Telefonabrechnungen erhalten hätten. Nach Reklamationen bei der Beschwerdeführerin sei diesen Kun- den mitgeteilt worden, dass eine Strafanzeige bei der Polizei erforderlich sei, andernfalls keine Rückerstattung allfällig entstandener Kosten möglich sei. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin hätten 16 Personen Strafanzeige wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer -4- Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung erstattet. Konkret sei dem Beschuldigten vorgeworfen worden, dass dieser von Januar 2023 bis Ende Februar 2023 im Shop der Beschwerdeführerin in T._____ mit Daten von Kunden zu Unrecht Telefonverträge ausgestellt habe und auf diese Weise in betrügerischer Weise an Gerätschaften gelangt sei. Nachdem der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau die Angaben sämtli- cher Personen, welche Anzeige erstattet hätten, weitergeleitet worden seien, sei eine Stornierung der Rechnungen erfolgt. Mit Ausnahme des Auf- wands im Rahmen der Anzeigeerstattung sei somit keiner der Personen ein finanzieller Schaden entstanden. Die Verträge seien aufgelöst und die vom Inkassobüro angedrohten Zahlungsaufforderungen seien gestoppt worden. Da der Beschuldigte in seiner Funktion als Filialleiter im tatrele- vanten Zeitraum nebst den ihm vorgeworfenen unrechtmässig erstellten Telefonverträgen auch zahlreiche rechtmässige Verträge abgeschlossen habe, habe es zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts weiterer Ab- klärungen bedurft. Den Aufforderungen der Kantonspolizei Aargau an die Beschwerdeführerin, die dazu erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, sei diese nicht nachgekommen. Da die Beschwerdeführerin die be- antragten Informationen nicht zur Verfügung gestellt habe, habe nicht ge- klärt werden können, ob durch den Abschluss von nicht korrekten Telefon- verträgen überhaupt Gerätschaften durch den Beschuldigten bezogen wor- den seien. Der Excel-Tabelle der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2024 könne nicht entnommen werden, ob und wem ein Vermögensvorteil oder ein Schaden entstanden sein soll. Am 28. März 2023 (recte: 3. April 2023) sei am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung erfolgt. Deliktisch erworbene Gerätschaften oder Hinweise auf solche hätten keine gefunden werden können. Der Beschul- digte habe anlässlich seiner Befragung vom 3. April 2023 die Vorwürfe be- stritten. Die forensische Auswertung des im Besitz des Beschuldigten be- findlichen Mobiltelefons und Laptops hätten weder Hinweise auf mögliche deliktisch erworbene Gerätschaften, noch deren Weiterverkauf oder das Anbieten solcher Geräte auf einer Verkaufsplattform ergeben. Auch aus dem privaten Chatverkehr des Beschuldigten hätten keinerlei Verkaufs- oder Angebotsaktivitäten festgestellt werden können. Gemäss den Anga- ben des Beschuldigten liege der Fehler bei der Beschwerdeführerin. Diese habe Vertragsanpassungen und auch neue Verträge zu langsam im Sys- tem verarbeitet, so dass die Kunden über Monate hinweg gleichzeitig Rech- nungen für die alten und auch für die neuen Verträge erhalten hätten. Der Beschuldigte habe diese doppelten Rechnungen mit Gutschriften ausglei- chen können. Gemäss Angaben des Beschuldigten sei es üblich gewesen, dass man gegenseitig Kundenverträge auch auf den Namen von Arbeits- kollegen ausgestellt habe, so dass es im Nachhinein nicht mehr möglich sei zu eruieren, wer welchen Vertrag ausgestellt habe. Nach Abschluss der vorliegenden Ermittlungen könne dem Beschuldigten in Bezug auf den Tat- vorwurf des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- -5- arbeitungsanlage und Urkundenfälschung kein strafbares Verhalten rechts- genüglich nachgewiesen werden. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte als Filialleiter in einem ihrer Shops in T._____ gear- beitet habe. Das Arbeitsverhältnis sei zunächst wegen Verstosses gegen interne Vorschriften am 22. Februar 2023 ordentlich per 30. April 2023 ge- kündigt worden. Aufgrund der Vorkommnisse, welche zur vorliegenden Strafanzeige geführt hätten, sei am 3. März 2023 die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Zur mutmasslichen Tatzeit im Januar 2023 bis Ende Februar 2023 sei der Beschuldigte für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Die Kriminalpolizei der Kantonspolizei Aargau (fortan: Kriminal- polizei) habe der Beschwerdeführerin u.a. mitgeteilt, dass täglich neue Strafanzeigen eingegangen seien, und habe ihr auch die Anzeiger genannt sowie die Verträge überlassen, welche diese Personen nicht unterschrie- ben hätten. Die Kriminalpolizei habe die Beschwerdeführerin um weitere Angaben ersucht, namentlich ob in anderen Kantonen Strafanzeigen ein- gereicht worden seien, ob abgeschätzt werden könne, wie viele Personen geschädigt worden seien, mit welchen Verträgen die Geschädigten einver- standen seien und ob die Gerätschaften im Shop abgeholt oder per Post zugestellt worden seien. Zudem habe die Kriminalpolizei um eine Liste mit den IMEI-Nummern der ausgelieferten Geräte gebeten. Die Beschwerdeführerin habe der Kriminalpolizei die gewünschten Infor- mationen – soweit möglich – zukommen lassen. Insbesondere habe sie mitgeteilt, dass der Fall intern aufgearbeitet werde und dass für die "Liefe- rung" von weiteren Informationen eine Editionsverfügung der Staatsanwalt- schaft Baden und gegebenenfalls eine Anfrage beim "Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr" erforderlich sei. Sämtliche Personen, welche eine Strafanzeige eingereicht hätten, hätten gemäss Kriminalpolizei ange- geben, Rechnungen und Mahnungen für Geräte und Dienstleistungen er- halten zu haben, welche durch sie nie bestellt worden seien. Zudem hätten sie unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, dass sie den Shop in T._____ besucht hätten und vom Beschuldigten bedient worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die zu Unrecht in Rechnung gestellten Beträge storniert und diese erstattet. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit auch eine weitere Auf- listung von Fällen erstellt, bei welchen ohne Zustimmung der Kunden Ver- träge für Geräte abgeschlossen worden seien. Die Geräte hätten die Kun- den nie erhalten, da sie diese auch nie bestellt bzw. nie einen Vertrag dafür abgeschlossen hätten. Aus der Auflistung gehe hervor, dass gewisse Ver- träge mit dem Login von E._____ abgeschlossen und dessen Unterschrift sowie jene des Kunden gefälscht worden seien, weshalb E._____ dies der Polizei gemeldet habe. -6- Bei den Vorwürfen des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie der Urkundenfälschung handle es sich um schwere Offizialdelikte und offenkundig um keine Bagatelldelikte. Die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und die materielle Wahrheit zu ermitteln. Bei der E-Mail-Korres- pondenz, in welcher die Kriminalpolizei um Informationen ersucht habe, habe es sich nicht um "polizeiliche Aufforderungen" gehandelt. Die verlang- ten Informationen seien, soweit möglich, weitergeleitet worden. Die Be- schwerdeführerin habe der Kriminalpolizei mitgeteilt, dass sie "erst am Auf- arbeiten dieses Falles" sei, da die gewünschten Informationen zunächst hätten beschafft werden müssen und noch gar nicht vorgelegen hätten. Es sei jedoch klar gewesen, dass die notwendigen Informationen von der Be- schwerdeführerin erhältlich gemacht und der Kriminalpolizei mitgeteilt wür- den. Die Beschwerdeführerin habe der Kriminalpolizei mitgeteilt, dass eine Editionsverfügung erforderlich sei, wobei sie eine solche nie erhalten habe. Die Beschwerdeführerin könne sensible Daten und Informationen nicht ohne Weiteres per E-Mail bekannt geben, zumal auch Geschäftsgeheim- nisse betroffen sein könnten. Es sei zudem an der Staatsanwaltschaft Ba- den, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Informationen sie benö- tige. Es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, den Straf- verfolgungsbehörden alle möglichen Informationen zu liefern, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Strafverfolgung möglicherweise brauchbar sein könnten. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt. Die vom Beschuldigten getätigten Aussagen seien zu hinterfragen, da sich dieser unter Umständen mit Falschaussagen vor einer Verurteilung schüt- zen wolle. Die Staatsanwaltschaft Baden habe es unterlassen, die Aussa- gen zu überprüfen. Ob die Aussagen des Beschuldigten betreffend das "langsame System" und das Ausstellen von Kundenverträgen auf den Na- men von Arbeitskollegen zutreffen würden, hätte die Staatsanwaltschaft Baden durch die Einvernahme von weiteren Mitarbeitern der Filiale in T._____ problemlos feststellen können. Es sei kein einziger Mitarbeiter be- fragt worden. Indes sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen E._____ nicht einvernommen worden sei, obwohl sich dieser beim Stütz- punkt T._____ der Kantonspolizei Aargau gemeldet habe, weil sein Login missbraucht und seine Unterschrift gefälscht worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien unglaubhaft. Ob das System der Beschwerdeführerin bei Vertragsanpassungen oder neuen Verträgen langsam sei, könne gar nicht relevant sein, da die Kunden weder eine Vertragsanpassung gemacht noch "Neuverträge" abgeschlossen hätten. Ferner habe sich E._____ bei der Kantonspolizei Aargau gemeldet, weil sein Login missbraucht worden sei. Daraus gehe einerseits hervor, dass für Vertragsabschlüsse ein Login erforderlich sei, weshalb es grundsätzlich auch nicht möglich sei, im Namen von Arbeitskollegen Verträge abzuschliessen. Andererseits spreche dies -7- klar gegen die Behauptung des Beschuldigten, dass dieses Vorgehen eine übliche Praxis gewesen sei. Statt die Aussagen des Beschuldigten zu prü- fen und weitere Abklärungen bzw. Befragungen von anderen Mitarbeitern durchzuführen, sei der Untersuchungswille der Staatsanwaltschaft Baden jedoch "erlahmt" und sie habe das Verfahren eingestellt. 2.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in seinen Räumlichkeiten das Smart- phone Samsung sowie der Laptop Huawei beschlagnahmt worden seien. Der Beschuldigte habe auf eine Siegelung verzichtet und habe anlässlich der Einvernahme freiwillig die Passwörter zur Auswertung dieser Geräte bekannt gegeben. Die Auswertung sei ohne Ergebnis verlaufen. Das Straf- verfahren sei offenbar auf Strafanzeige der Beschwerdeführerin hin eröff- net worden, wobei es verdächtig anmute, dass diese seit dem 3. April 2023 bis zur Beschwerdeerhebung am 7. Juni 2024 trotz mehrmaliger Aufforde- rung zur Einreichung von Unterlagen und Beweisen nichts von sich habe hören lassen. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin freiwillig auf eine Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten ver- zichtet habe, zumal sie bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gehabt hätte, Fragen zu stellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh- rerin Strafanzeige eingereicht habe, danach aber über ein Jahr lang kaum von sich habe hören lassen und trotz der Aufforderung seitens der Kan- tonspolizei Aargau keine zusätzlichen Beweise vorgelegt habe. Es treffe zu, dass der Beschuldigte im Shop in T._____ als Filialleiter gear- beitet habe und das Arbeitsverhältnis am 22. Februar 2023 per 30. Ap- ril 2023 ordentlich gekündigt und schlussendlich am 3. März 2023 fristlos gekündigt worden sei. Der Beschuldigte sei seit dem 1. Dezember 2021 als "Store Assistent" in einer Filiale in U._____ tätig gewesen. Damit seien ihm die internen Abläufe, die Gepflogenheiten und Verhaltensweisen der Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt gewesen. Der Be- schuldigte sei ab dem 1. Oktober 2022 vorerst als "Deputy / […] Store Ma- nager a.i." und ab dem 1. Januar 2023 als "Leiter / […] Store Manager" für die Filiale in T._____ verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte bestreite, dass er gegen interne Vorschriften verstossen habe. Vielmehr habe er eine in den Filialen der Beschwerdeführerin feste Praxis umgesetzt, wobei er anlässlich seiner Befragung plausibel seine Vorgehensweise aufgezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis zu erbringen, weshalb die Rechnungen gegenüber den angeblichen Geschädigten zu Unrecht ausgestellt worden sein sollen. Es werde lapidar von einer Rückerstattung von Fr. 42'605.60 gesprochen. Bevor es überhaupt zu einer Rückerstattung kommen könne, sei der genaue Ablauf zu ermitteln und aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Schaden nachgewie- sen. Die Aufstellungen der Beschwerdeführerin seien nur schwer nachvoll- ziehbar und würden keinen Beweis darstellen. Die Verträge, welche -8- gemäss Vermerk ohne Zustimmung des Kunden abgeschlossen worden seien, müssten zwingend überprüft werden. Soweit der Vertrag unterzeich- net sei, handle es sich um eine Falschbehauptung des Kunden. Es hätten sich auch keine Beweise oder Indizien gefunden, welche durch die Kan- tonspolizei Aargau zu analysieren, auszuwerten oder abzuklären seien. Beim Beschuldigten seien weder deliktisch erworbene Geräte gefunden worden noch Hinweise irgendwelcher Art darauf. Es habe sich kein Tatverdacht erhärtet. Die dem Beschuldigten vorgehal- tenen Vorwürfe habe dieser selber entkräften und im Rahmen der Einver- nahmen habe er zu den einzelnen Vorhalten plausible Erklärungen abge- ben können. Diese seien während über einem Jahr weder dementiert noch entkräftet worden. Wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest- stehe, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen er- scheine, könne und müsse eine Einstellung erfolgen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei nicht leichthin eingestellt worden, zumal die Staatsanwaltschaft Baden Zwangsmassnahmen angeordnet und eine Ein- vernahme delegiert habe. Die Beschwerdeführerin spreche von vorhande- nen Beweismitteln, benenne diese allerdings nicht. Ebenso unterlasse sie jegliche Substantiierung und Präzisierung des Tatvorwurfs. Einzig die Be- schwerdeführerin wisse, ob die gemäss Vertrag bestellten Gerätschaften auch tatsächlich ausgeliefert worden seien. Der Beschuldigte habe den Vertrag abgeschlossen, habe aber nichts mehr mit der Aushändigung des Gerätes an den Kunden zu tun, sofern der Kunde auf dem Vertrag eine Lieferadresse angegeben habe. Auch die Kontrollmechanismen, nament- lich die Kontrolle durch die Vertragsabteilung/Migrationsabteilung und Bu- siness-Abteilung beim Vorgang der Migration, würden alle bei der Be- schwerdeführerin liegen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass sie der Kantonspolizei Aargau die verlangten Informationen soweit möglich mitgeteilt habe, könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Be- schwerdeführerin auch keine Beweise habe, welche eine Strafbarkeit des Beschuldigten erhärten würden. Dies erkläre auch, weshalb sie keine Be- weise eingereicht und auch keine konkreten Beweise genannt habe, wel- che noch zu erheben wären. Die Strafverfolgungsbehörden hätten damit rechnen dürfen, dass allfällige weitere Beweise durch die Beschwerdefüh- rerin ohne zusätzliche Aufforderung zugänglich gemacht würden. Es sei kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin anfangs des Jahres 2024 immer noch am "Aufarbeiten des Falles" gewesen sei. Eine Strafanzeige setze eine konkrete Schädigung voraus. Soweit die an- zeigenden Personen nicht geschädigt worden seien, hätten sie auch keine Legitimation zur Strafanzeige gehabt. Soweit es sich um die Personen handle, von denen Verträge vorliegen würden, so gelte der Grundsatz "pacta sunt servanda" auch für die Strafverfolgungsbehörden. Wenn ein Kunde ein Mobiltelefon gekauft und dabei seine Adresse, Lieferadresse und seine E-Mail-Adresse angegeben habe, den Vertrag unterzeichnet -9- habe und eine Kopie seines Ausweises habe anfertigen lassen, dann habe der Vertrag seine Richtigkeit. Jedenfalls liessen sich den aktenkundigen Verträgen keine Fehler entnehmen, die auf eine Strafbarkeit des Beschul- digten schliessen liessen, auch wenn Schreibfehler sowie grammatikali- sche Fehler vorliegen würden oder eine Firma nicht korrekt aus dem Han- delsregister übernommen worden sei. Der Beschuldigte habe nach seiner Entlassung auf diesen Umstand hingewiesen. Es sei nachvollziehbar, dass die angeblichen Geschädigten erst nach eini- gen Monaten bemerkt hätten, dass ihre Rechnung zu hoch gewesen sei. Der Fehler liege darin, dass die Business-Abteilung am Hauptsitz der Be- schwerdeführerin die Migration nicht innerhalb der Frist vorgenommen habe, womit der ganze Migrationsprozess dahingefallen sei und der Kunde keinen Preisvorteil gehabt habe. Auf die Nachfrage der Kantonspolizei Aar- gau, welche Verträge der Geschädigten in Ordnung seien und welche nicht, habe die Beschwerdeführerin nicht geantwortet. Vermutlich habe diese re- alisiert, dass der Vertragsabschluss nicht zu beanstanden gewesen sei, sondern das Problem vielmehr beim Ablauf innerhalb des Betriebs der Be- schwerdeführerin gelegen habe. Den Strafverfolgungsbehörden sei kein einziger Vertrag genannt worden, der nicht in Ordnung gewesen sei. Es sei nicht einmal angezeigt worden, welche Verträge fragwürdig seien oder bei welchen Verträgen Abklärungen erforderlich seien. Daraus könne einzig der Schluss gezogen werden, dass das Problem nicht bei den Verträgen liege, sondern vielmehr bei den internen Abläufen der Beschwerdeführerin. Es sei aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Baden, die internen Abläufe der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Soweit der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort zu den einzelnen Sachverhalten Stellung nimmt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 - S. 20), wird darauf – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2.4. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten in ihren Stellungnahmen vom 24. Juli 2024 bzw. 14. August 2024 wird – so- weit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die - 10 - Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Im Zweifelsfall ist das Verfahren nicht einzustellen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Zu prüfen ist, ob die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage und der Urkundenfälschung zu Recht erfolgte. 3.2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Daten- übermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht. 3.2.3. 3.2.3.1. Ausweislich der Akten erschienen mehrere Personen am Schalter der Kan- tonspolizei Aargau, Stützpunkt T._____, und gaben an, Kunden des Shops - 11 - der Beschwerdeführerin in T._____ zu sein und Telefonrechnungen der Beschwerdeführerin erhalten zu haben, welche sie sich nicht erklären könnten (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2024, S. 5). In der Folge gingen (ohne diejenige der Beschwerdeführerin) 16 Strafanzei- gen ein. Davon richteten sich 4 Strafanzeigen direkt gegen den Beschul- digten (G._____, H._____, V._____ [wobei auch das Feld "Täterschaft un- bekannt" angekreuzt wurde], I._____) und 12 Strafanzeigen gegen Unbe- kannt (AA._____, D._____, F._____, J._____ (auch: K._____ [wird fortan so genannt]), L._____, M._____, Y._____, N._____, O._____, Z._____, QQ._____, P._____). Die anzeigestellenden Personen (fortan: die Geschä- digten) gaben im Wesentlichen an, dass in ihrem Namen Verträge abge- schlossen worden seien, ohne dass sie davon gewusst haben, Rechnun- gen und Mahnungen für Dienstleistungen oder für Geräte erhalten zu ha- ben, welche sie nicht bestellt und für welche sie keinen Vertrag abgeschlos- sen bzw. unterzeichnet hätten. Auch allfällige Geräte hätten sie nie erhal- ten. 3.2.3.2. Zunächst ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die 16 Ge- schädigten eine persönliche Verbindung untereinander oder zum Beschul- digten aufweisen, so dass seitens der Geschädigten kein Motiv für eine falsche Belastung des Beschuldigten besteht. So reichten die Geschädig- ten die Strafanzeigen denn auch erst ein, als ihnen von der Beschwerde- führerin hierzu geraten wurde (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. April 2024, S. 5), wobei sich die Mehrzahl der Strafanzeigen – wie bereits erwähnt – nicht gegen den Beschuldigten selbst, sondern gegen Unbe- kannt richtet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Geschädigten die Strafanzeigen unabhängig voneinander (auf Anweisung der Beschwer- deführerin hin) erstattet haben. Hinsichtlich der aktenkundigen Verträge fällt durch einen Vergleich der je- weiligen Unterschrift der geschädigten Person auf dem Strafantragsformu- lar mit derjenigen auf dem Vertrag zunächst auf, dass die Unterschriften teils (deutlich) voneinander abweichen (insb. bei H._____, AA._____, M._____, Y._____, P._____, F._____, QR._____), womit bei der jetzigen Sachlage konkrete Hinweise dafür bestehen, dass es sich – wie von eini- gen Geschädigten geltend gemacht – (jedenfalls teilweise) um gefälschte Unterschriften handelt. Insoweit geht der Einwand des Beschuldigten fehl, wonach "nahezu sämtliche Bestellungen" mit einer Unterschrift der Kunden versehen seien (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 "Zu N 9"). Weitere Ungereimtheiten sind vorliegend betreffend die in den Verträgen vermerkten E-Mail-Adressen auszumachen: Hinsichtlich der Geschädigten G._____ werden vier unterschiedliche E-Mail-Adressen aufgeführt (aaa@aaa.com [vgl. Beschwerdebeilage "11/14/19"], bbb@bbb.com [vgl. Beschwerdebeilage "11/15/19", ccc@ccc.com [vgl. Beschwerdebeilage - 12 - "11/16/19"], ddd@ddd.com [vgl. Beschwerdebeilagen "11/12, 13 und 17/19"]), was wenig nachvollziehbar erscheint. Die E-Mail-Adresse "C@C.com" findet sich zudem in Verträgen anderer Geschädigter (D._____ [zudem: eee@eee.com], M._____, Y._____, F._____ [zudem: fff@fff.com], K._____, Z._____, I._____), wobei es sich offensichtlich um eine erfundene E-Mail-Adresse handeln muss. Soweit die entsprechenden Geschädigten tatsächlich über keine E-Mail-Adresse verfügt haben sollten, wovon nicht auszugehen ist, zumal hinsichtlich gewisser Geschädigter eine andere E-Mail-Adresse in den Verträgen vermerkt ist (K._____, D._____, Y._____, Z._____, I._____ – wobei bei den vier Letzteren auch die andere E-Mail-Adresse nicht mit der Mailadresse auf dem Strafantragsformular übereinstimmt), ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das ent- sprechende Feld überhaupt ausgefüllt, anstatt leer gelassen worden ist. Weiter ist den Verträgen zu entnehmen, dass die E-Mail-Adresse "C@C.com" bei drei Geschädigten (F._____, Y._____, AD._____) als Zu- stellungsart für die Rechnungen dienen soll, was dazu führt, dass den Ge- schädigten keine Rechnungen zugestellt werden können. Bezeichnender- weise gab G._____ (für welche in den Verträgen insgesamt vier verschie- dene E-Mail-Adressen [darunter auch ddd@ddd.com] aufgeführt sind [vgl. oben]) zu Protokoll, dass sie nie Rechnungen erhalten habe, so dass sie jeweils in den Shop gegangen sei, um diese zu bezahlen (Einvernahme von G._____ vom 18. März 2023, Frage 18). Gemäss Angaben des Be- schuldigten werde dem Kunden zudem auch der Vertragsschluss per E- Mail bestätigt und der eingescannte Vertrag per E-Mail zugestellt (Be- schwerdeantwort, S. 9 und 12), wobei die E-Mail-Adresse (und Lieferad- resse) wichtige Angaben seien (Beschwerdeantwort, S. 12). Wie dies funk- tionieren soll, wenn es sich um eine nicht auf den Kunden lautende E-Mail- Adresse handelt, bleibt vorliegend im Dunkeln. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, dass es sich um ein technisches Problem handle (die E-Mail-Adresse eines Kunden könne nicht für "zu viele Abon- nemente" gleichzeitig benutzt werden [vgl. Beschwerdeantwort, S. 14]), wird es an der Staatsanwaltschaft Baden sein, diesen Umstand näher ab- zuklären. Es ist jedoch nur schwer vorstellbar, dass es beim Kundenver- waltungssystem eines führenden Telekommunikationsanbieters nicht mög- lich sein soll, bei einem Kunden, welcher mehrere Abonnemente abge- schlossen hat, für jeden Vertrag die identische E-Mail-Adresse zu hinterle- gen, zumal dies bei den weiteren Angaben (Adresse etc.) offenbar auch kein Problem zu sein scheint. Weiter fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Geschädigte M._____ – soweit ersichtlich – lediglich zwei Ver- träge abgeschlossen hat (vgl. dazu auch die E-Mail von AE._____ an die Beschwerdeführerin vom 28. März 2023, 11:38 Uhr [Beschwerdebeilage 5]), als E-Mail-Adresse bei beiden Verträgen trotzdem "ddd@ddd.com" hin- terlegt worden ist, was der Darstellung des Beschuldigten widerspricht. Nach dem Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass 16 Personen un- abhängig voneinander Strafanzeige (mehrheitlich gegen Unbekannt) - 13 - einreichten, erscheinen die Vorwürfe, wonach ohne Wissen und Zustim- mung (teils mutmasslich mit einer gefälschten Unterschrift) der Geschädig- ten auf deren Namen in derselben Filiale der Beschwerdeführerin in T._____ Verträge abgeschlossen worden sein sollen, durchaus glaubhaft. Davon geht schliesslich auch die Beschwerdeführerin aus, so dass sie sämtliche mit diesem Vorfall zusammenhängenden Rechnungen der ge- schädigten Personen storniert bzw. ihnen die Kosten zurückerstattet hat (vgl. die am 19. Februar 2024 von der Beschwerdeführerin an die Strafver- folgungsbehörde per Mail zugestellte Liste in den Akten; E-Mail von der Beschwerdeführerin an AE._____ vom 23. März 2023, 14:53 Uhr [Be- schwerdebeilage 5]). 3.2.3.3. Hinsichtlich einer möglichen Täterschaft ist den Verträgen zu entnehmen, dass diese mehrheitlich durch den Beschuldigten als "[…] Coach" abge- schlossen worden sind (vgl. Verträge mit AA._____, H._____, D._____, F._____, V._____, K._____, M._____, Y._____, N._____, O._____, Z._____, I._____, P._____ und G._____ [vgl. dazu Beschwerdebeilagen "11/11-18/19"]), was von diesem denn auch nicht bestritten wird (Einver- nahme des Beschuldigten vom 3. April 2023, Frage 59). Der Vertrag von L._____ ist mit AG._____ abgeschlossen worden. L._____ hat dabei in sei- ner Strafanzeige zum Ereignis nichts angegeben, der E-Mail vom 27. März 2023, 16:55 Uhr (Beschwerdebeilage 5) ist jedoch zu entnehmen, dass die- ser sein Mobiltelefon im Shop der Beschwerdeführerin in T._____ zur Re- paratur abgegeben habe und dieses im Shop nicht mehr auffindbar gewe- sen sei. Er macht somit nicht geltend, auf ihn laufe ein Vertrag, den er nicht selbst abgeschlossen habe. Dafür ist jeweils ein Vertrag (von insgesamt zwei Verträgen) von M._____ mit E._____ als "[…] Coach" abgeschlossen worden, ein Vertrag (von zweien) von AH._____ ist mit AI._____ als "[…] Coach" abgeschlossen worden und ein Vertrag (von dreien) von AJ._____ ist mit AK._____ als "[…] Coach" abgeschlossen worden und nicht wie die anderen Verträge mit dem Beschuldigten. G._____ gab anlässlich ihrer po- lizeilichen Einvernahme vom 18. März 2023 zu Protokoll, dass sie beim Be- schuldigten insgesamt fünf Verträge abgeschlossen habe und immer vom Beschuldigten bedient worden sei (Einvernahme von G._____ vom 18. März 2023, Fragen 8 und 11). Dies bestreitet der Beschuldigte eben- falls nicht, sondern gibt auf Vorhalt anlässlich seiner Einvernahme vielmehr zu Protokoll, dass es schon "suspekt" sei, dass auf den Namen von G._____ mehr als 20 mutmasslich gefälschte Verträge abgeschlossen wor- den sein sollen (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. April 2023, Frage 43). Nachdem hinsichtlich der beanzeigten Vorfälle bei der jetzigen Sach- lage davon auszugehen ist, dass Verträge mit den insgesamt 15 von 16 Geschädigten (ohne L._____, vgl. oben) ohne deren Zustimmung (und teil- weise mutmasslich durch Fälschung der Unterschrift) und damit in straf- rechtlich relevanter Weise erstellt worden sind (vgl. E. 3.2.3.2. hiervor), wo- bei die Verträge ausweislich der Akten (mehrheitlich) durch den - 14 - Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet worden sind, liegt hinsichtlich des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt ein Tatverdacht vor. Ob die hier massgeblichen Verträge mit den Geschädigten aufgrund des "Provisions- systems" auch durch andere Mitarbeiter des Shops in T._____ ausgefertigt und abgeschlossen worden sind, wie dies der Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort, S. 18 ff.), wird im Rahmen des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Baden zu prüfen sein. Nachdem der Beschuldigte aber eingestanden hat, die hier massgeblichen Verträge (jedenfalls teil- weise) ausgefertigt und angeblich mit den Geschädigten abgeschlossen zu haben, fällt die Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht ins Gewicht. Gesagtes gilt für die vom Beschuldigten vorbrachte "Migrati- onsproblematik" bzw. Verzögerung bei den Vertragsanpassungen und Neuverträgen (Beschwerdeantwort, S. 10 ff.). Soweit – wie vorliegend (E. 3.2.3.2.) – davon auszugehen ist, dass Verträge ohne die Zustimmung der Geschädigten und teils durch Fälschung derer Unterschrift erstellt und ab- geschlossen worden sind, spielt es denn auch keine Rolle, ob es zu "Mig- rationsproblemen" bzw. zu Verzögerung bei den Vertragsanpassungen und Neuverträgen gekommen sein soll. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. April 2023 und der anschliessenden Durchsuchung der Gerätschaf- ten des Beschuldigten kein deliktsrelevanter Fund gemacht werden konnte, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zwar belastet ihn das Ergebnis dieser Zwangsmassnahmen nicht zusätzlich, führt jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände nicht dazu, dass der Tatverdacht damit entfallen würde. 3.2.3.4. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Einstellungs- verfügung sinngemäss ausführt, dass die Beschwerdeführerin im Strafver- fahren nicht ausreichend mitgewirkt habe, so ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich an den Strafbehörden ist, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es denn entgegen dem Beschuldigten auch nicht an der Beschwerdeführerin, den "stringen- ten Nachweis zu erbringen", dass sich der Beschuldigte schuldig gemacht hat (Beschwerdeantwort, S. 7 "Zu 13.") oder "Beweise zu liefern" (Be- schwerdeantwort, S. 28). Auch ist es nicht an der Beschwerdeführerin ab- zuklären, welche Verträge rechtmässig abgeschlossen wurden und welche nicht (vgl. Mail von AE._____ vom 23. März 2023, 10:53 Uhr [Beschwerde- beilage 5]), sondern dies ist Aufgabe der Strafbehörden. Im vorliegenden Fall haben 16 Personen Strafanzeige erstattet, wovon gerade einmal eine Person einvernommen worden ist, obschon sich die konkreten Vorwürfe nicht aus sämtlichen Strafanträgen abschliessend ergeben. Im Weiteren wurden keinerlei Abklärungen zum angeblichen "Provisionssystem" und den "Migrationsproblemen" vorgenommen (vgl. E. 3.2.3.3.). In diesem Zu- sammenhang hätte es sich im Weiteren aufgedrängt, mindestens E._____ einzuvernehmen, zumal mutmasslich gefälschte Verträge auf seinen - 15 - Namen lauten, wobei seine Unterschrift wie auch diejenige der Kundin ge- fälscht worden seien sollen, was er der Kantonspolizei Aargau denn auch mitgeteilt haben will (Beschwerdebeilage 10, Seite 2 Zeile 7). Soweit die Beschwerdeführerin über sachdienliche Unterlagen und Infor- mationen verfügt, auf welche die Staatsanwaltschaft Baden für die Durch- führung der Strafuntersuchung angewiesen ist, liegt es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin, diese den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen und mitzuwirken, zumal sie Strafanzeige gestellt, sich als Privat- klägerin konstituiert und damit auch ein Interesse am Ausgang des Straf- verfahrens hat. Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden mitgeteilt, dass sie an der Aufarbeitung des Vor- falls sowie an der Zusammenstellung der Fälle sei (vgl. E-Mails der Be- schwerdeführerin an AE._____ vom 20. März 2023 und 23. März 2023 [vgl. auch Beschwerdebeilage 5]). Am 19. Februar 2024 liess die Beschwerde- führerin den Strafverfolgungsbehörden sodann eine Liste mit den mut- masslich Geschädigten und dem jeweiligen Vorfall ("Anmerkungen") zu- kommen, wobei sich daraus auch die IMEI-Nummer der Gerätschaften ergibt sowie die Angaben, wohin die Gerätschaften versendet worden sind. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn der Strafuntersuchung darum gebeten, die entsprechenden In- formationen mittels Editionsverfügung einzuverlangen (vgl. E-Mail der Be- schwerdeführerin an AE._____ vom 23. März 2023, 14:53 Uhr [vgl. auch Beschwerdebeilage 5]). Im Hinblick darauf, dass es sich bei den benötigten Informationen um Kundendaten handelt, erscheint dieses gewünschte Vor- gehen der Beschwerdeführerin jedenfalls durchaus nachvollziehbar. Aus- weislich der Akten wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Editionsverfü- gung erlassen. 3.2.3.5. Zusammengefasst bestehen bei der aktuellen Sachlage konkrete Hinweise dafür, dass Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschä- digten ohne deren Zustimmung und teils durch Fälschung derer Unter- schrift abgeschlossen worden sind, wobei die mit diesen Verträgen erwor- benen Gerätschaften nicht an die Geschädigten ausgehändigt worden sind. Damit liegt bei sämtlichen Geschädigten grundsätzlich der gleiche modus operandi vor. Nachdem die Verträge auf Seiten der Beschwerde- führerin mehrheitlich durch den Beschuldigten unterzeichnet worden sind, kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Sicherheit festgehalten werden, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Ohne dass vorliegend eine vertiefte rechtliche Würdigung der Tat- vorwürfe vorzunehmen wäre, kann zudem gesagt werden, dass sich diese grundsätzlich unter die Tatbestände des Betrugs (evt. betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage) und der Urkundenfälschung sub- sumieren lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen. - 16 - 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entspre- chend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Baden vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur Fort- setzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Baden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 17 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser