Es ist den Strafbehörden nämlich nicht generell aufgrund von "Zusatzwissen" möglich, die Personen auf den Aufnahmen zu identifizieren. Hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts war die Identifikation nur deshalb möglich, weil es sich um ein vom normalen Geschehen (Verkehrsfluss) abweichendes Ereignis (Unfall) handelte, mithin um einen Zufall. Nach Ansicht der Beschwerdekammer dürfte bei einem Zufall eine bloss theoretische Möglichkeit der Identifizierung vorliegen, mit welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss, weshalb keine Bestimmbarkeit und damit kein Bearbeiten von Personendaten vorliegen dürfte.