halts und der Sichtung des Strassenabschnitts auf der Höhe des E darauf geschlossen werden kann, dass es der Beschwerdeführer und der Strafkläger (bzw. im Falle des Beschwerdeführers: dessen Auto) sind, welche man auf den Aufnahmen sieht. Ob dies als "Zusatzwissen" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen ist, erscheint allerdings fraglich. Es ist den Strafbehörden nämlich nicht generell aufgrund von "Zusatzwissen" möglich, die Personen auf den Aufnahmen zu identifizieren.