Gestützt auf diese Erwägung des Bundesgerichts, erscheint die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach es sich bei den Aufnahmen, soweit sie die Strasse betreffen, nicht um ein Bearbeiten von Personendaten handelt, nicht offensichtlich unzutreffend. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht erst dann ein Bearbeiten von Personendaten vorliege, wenn jedermann die gefilmten Personen identifizieren könne, sondern es vielmehr genüge, wenn Personen mit Zusatzwissen die gefilmten Personen identifizieren könnten (vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1), trifft zwar zu und verhält es sich vorliegend auch so, dass bei Kenntnis des vorliegenden Sachver-